01.05.2019
Vorsteuerabzug bei „verlorenen“ Anzahlungen
Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (sog. Soll-Versteuerung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).[1] Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung für sein Unternehmen erbracht wurde und eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
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