01.12.2020
Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme
Auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, gilt als erste Tätigkeitsstätte. Aufwendungen für die Bildungsmaßnahme können damit nicht nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten von und zur Bildungseinrichtung lediglich mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen wären allenfalls im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen.[1] Dies wäre dann der Fall, wenn am Heimatwohnort ein eigener Haushalt unterhalten wird; das unentgeltliche Wohnen bei den Eltern reicht hierfür regelmäßig nicht aus.
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