01.07.2016
Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme
Schadensersatz- oder Versicherungsleistungen für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, sind als Betriebseinnahme zu erfassen, da diese an die Stelle des beschädigten oder zerstörten Wirtschaftsguts treten.[1] Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs[2] auch für eine Nutzungsausfallentschädigung; eine teilweise Privatnutzung ändert daran nichts.
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