01.02.2023
Taxi kein „öffentliches“ Verkehrsmittel
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal für die ersten 20 km mit jeweils 0,30 Euro und (seit 2022) ab dem 21. km mit jeweils 0,38 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln: Hier können anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten angesetzt werden. Entsprechende Zuschüsse des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG).
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