01.11.2018
Unbefristete Weitergeltung der höheren Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
Nach einem aktuellen Gesetzentwurf[1] ist vorgesehen, dass die seit 2015 (übergangsweise) geltenden höheren Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse – entgegen den ursprünglichen Plänen – auch für die Jahre ab 2019 weiter gelten sollen.
Weiterlesen01.11.2018
Zusatzkrankenversicherungsschutz durch den Arbeitgeber als Bar- oder Sachlohn?
Schließt ein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen[1] für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen oder Zahnersatz ab, so wendet er den Arbeitnehmern zusätzlichen Arbeitslohn in Form von Sachlohn zu, weil die Arbeitnehmer nur Anspruch auf Versicherungsschutz und nicht auf Geldleistungen haben; dies hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt.[2] Dieser Sachlohn ist lohnsteuerfrei, wenn sein Wert zusammen mit dem anderer Sachbezüge (z. B. Warengutscheine) die Grenze von 44 Euro pro Monat nicht übersteigt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Weiterlesen01.10.2018
Termine und Hinweise zum Jahresende 2018
Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für 2017 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezember 2018 abzugeben;[1] diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.
Weiterlesen01.10.2018
Erleichterungen beim Vorsteuerabzug
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die Vorgaben der §§ 14 und 14a UStG erfüllt. Zu den Anforderungen gehört die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn statt der Anschrift des Leistungsempfängers dessen Postfachdaten angegeben werden.[1]
Weiterlesen01.10.2018
Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Wiederherstellung eines zeitgemäßen Zustands
Kosten für Instandhaltung und Renovierung, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung anfallen und (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, sind grundsätzlich nicht sofort abzugsfähig und wirken sich lediglich im Rahmen der Abschreibungen bei den Vermietungseinkünften aus (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten; § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Weiterlesen01.10.2018
Werbungskostenabzug bei Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber
Der volle Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet; steht kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung, können die Aufwendungen nur bis zu 1.250 Euro pro Jahr abgezogen werden.[1] Durch eine steuerlich anzuerkennende Vermietung des Homeoffice vom Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber ließ sich bisher der volle Werbungskostenabzug erreichen.[2]
Weiterlesen01.10.2018
Befristete Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte läuft aus
Werden Mitarbeiter, wie z. B. Aushilfen oder Saisonkräfte, lediglich kurzfristig beschäftigt, unterliegt das Arbeitsentgelt dann nicht der Sozialversicherung, wenn die Beschäftigung bestimmte Arbeitszeitgrenzen nicht übersteigt. Für die Jahre 2015 bis 2018 galten erhöhte Grenzen.[1] Ab dem Jahr 2019 kommen wieder die bis 2014 gültigen Zeitgrenzen in Betracht: Eine ab 2019 aufgenommene Beschäftigung ist danach regelmäßig sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 50 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) befristet ist.[2]
Weiterlesen01.10.2018
PKW-Nutzung: Begrenzung der Nutzungsentnahme bei 1 %-Regelung
Wird ein betrieblicher PKW durch den Unternehmer oder seine Angehörigen auch für private Zwecke genutzt, sind die dabei entstandenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern als Entnahme anzusetzen. Diese „Nutzungsentnahmen“ können grundsätzlich mit monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung bewertet werden, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Alternativ zu dieser 1 %-Regelung kann der Wert der privaten Nutzung anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen ermittelt werden.[1]
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