Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten

Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten

Grundsätzlich werden auch Mietverhältnisse zwischen Ehegatten anerkannt. Bei Verträgen zwischen Ange­hörigen wird jedoch regelmäßig geprüft, ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO) handelt, das nur mit dem Ziel, steuerliche Vorteile zu erlangen, abgeschlossen wurde. Bei derartigen Verträgen ist daher darauf zu achten, dass diese wie unter Fremden üblich abgeschlossen und auch entsprechend den Vereinbarungen durchgeführt werden.

Bei einem Mietverhältnis kann für ein Scheingeschäft sprechen, dass der Mieter-Ehegatte wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die Mietzahlungen aufzubringen,[1] oder die Miete gleich wieder auf ein Konto des Mieter-Ehegatten zurückgezahlt wird.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof[2] jetzt entschieden, dass Mietzahlungen als Betriebsausgaben auch dann noch anzuerkennen sind, wenn die Zahlungen eines Selbständigen zwar auf ein (alleiniges) Konto des Ver­mieter-Ehegatten geleistet werden, aber Beträge in ähnlicher Höhe wieder von einem gemeinsamen Konto entnommen und als Einlagen in das Betriebsvermögen des Selbständigen verwendet werden. Die Verwen­dung der Miete durch den Vermieter-Ehegatten allein kann die Anerkennung des Mietverhältnisses somit noch nicht gefährden. Gleichwohl ist darauf zu achten, dass Verträge auch in der Durchführung dem zwi­schen Fremden Üblichen entsprechen, um die steuerliche Anerkennung nicht zu gefährden.



[1]    BFH-Urteile vom 28.01.1997 IX R 23/94 (BStBl 1997 II S. 655), unter 2.a aa, und vom 17.12.2002 IX R 23/00 (BFH/NV 2003 S. 612), Rz. 8.

[2]    BFH-Urteil vom 22.07.2025 VIII R 23/23 (BFH/NV 2025 S. 1283).

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