Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen

Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen

Private Kapitalerträge werden regelmäßig durch einen – von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Banken o. Ä. vorgenommenen – Steuerabzug von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert. Verluste z. B. aus Aktien­geschäften werden von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen.

Sollen nicht verrechnete Verluste im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung 2025 geltend gemacht wer­den, muss ein Antrag auf Verlustbescheinigung bis zum 15.12.2025 bei der betroffenen Bank gestellt werden (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).

November 1

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