Steueränderungsgesetz 2025

Steueränderungsgesetz 2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025[1] vorgelegt. Darin sind insbeson­dere folgende Änderungen vorgesehen:

•  Einkommensteuer

Mit Wirkung ab 01.01.2026 sollen die sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die sog. Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG von 840 Euro auf 960 Euro jeweils pro Jahr angehoben werden.

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familien­heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung soll ebenfalls ab 01.01.2026 mit einheitlich 0,38 Euro – bereits ab dem ersten Entfernungskilometer – angesetzt werden können. Die Regelungen zur Mobilitätsprämie (§ 101 EStG) werden entsprechend angepasst und die zeitliche Beschränkung aufge­hoben, sodass die Regelung auch nach 2026 weiter angewendet werden kann.

•  Umsatzsteuer

Durch Neufassung von § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG soll für ab dem 01.01.2026 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in Gaststätten usw. – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten, und zwar ohne zeitliche Befristung.

•  Gemeinnützigkeitsrecht

Durch eine Änderung in § 52 Nr. 21 AO ist ab 01.01.2026 auch die Förderung des „E-Sports“ gemein­nützig.

Gemeinnützige Körperschaften sind verpflichtet, ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungs­mäßigen Zwecke zu verwenden, wenn ihre jährlichen Einnahmen 45.000 Euro übersteigen; diese Grenze soll ab 2026 auf 100.000 Euro angehoben werden.

Ebenfalls ab 2026 soll auch die Verwendung von Mitteln für die Errichtung und den Betrieb von Photo­voltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch gemeinnützige Körper­schaften als steuerlich unschädliche Betätigung gelten. Das bedeutet, dass nicht der Selbstverbrauch, son­dern nur die Einspeisung von durch diese Photovoltaikanlagen usw. erzeugtem Strom als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen ist. Dabei soll die Einnahmengrenze für Körperschaft- und Gewerbesteuer von 45.000 Euro auf 50.000 Euro ab 2026 angehoben werden.



[1]    Steueränderungsgesetz 2025 (siehe unter „Gesetze und Gesetzesvorhaben“ auf www.bundesfinanzministerium.de).

November 1

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