Übernahme von Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten bei PKW-Überlassung
Die Überlassung eines PKW an Arbeitnehmer auch für private Fahrten stellt bei diesen eine Bereicherung dar, die zu lohn- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn führt; der geldwerte Vorteil kann pauschal mit 1 % monatlich vom Bruttolistenpreis des PKW angesetzt werden. Damit ist die Übernahme der laufenden Kosten durch den Arbeitgeber abgegolten. Soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten für den PKW selbst tragen muss, mindern diese den geldwerten Vorteil, weil es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt.[1] Das gilt auch, wenn nur einzelne nutzungsabhängige Kosten für private Fahrten vom Arbeitnehmer übernommen werden.[2]
Der geldwerte Vorteil wird allerdings nur insoweit gemindert, als die Zuzahlungen des Arbeitnehmers Aufwendungen betreffen, die durch die 1 %-Regelung abgegolten sind. Kosten wie z. B. Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten anlässlich von Privatfahrten gehören nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[3] nicht zu den mit der 1 %-Regelung abgegoltenen Kosten. Werden diese Kosten vom Arbeitgeber übernommen, stellen sie einen eigenen geldwerten Vorteil dar. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer solche Kosten selbst getragen hat, führt daher auch nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs.[4]
[1] Vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2016 VI R 2/15 (BStBl 2017 II S. 1014), Rz. 12, und vom 30.11.2016 VI R 49/14 (BStBl 2017 II S. 1011), Rz. 26.
[2] BFH-Urteil vom 04.07.2023 VIII R 29/20 (BStBl 2023 II S. 1005), Rz. 30.
[3] Vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2024 VIII R 32/20 (BStBl 2025 II S. 168).
[4] BFH-Urteil vom 23.01.2025 III R 33/24 (III R 50/17).