Steuerliches Investitionssofortprogramm

Steuerliches Investitionssofortprogramm

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vorgelegt.[1] Der Entwurf enthält folgende Maßnahmen:

•  Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“ (§ 7 Abs. 2 EStG):

   Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, kann statt der linearen alternativ eine degressive Abschreibung ge­wählt werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des Prozentsatzes betra­gen, der bei der linearen Abschreibung in Betracht kommt, und 30 % nicht übersteigen.

•  Einführung einer besonderen Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG): Bei Elektrofahrzeugen, die zum Anlagevermögen gehören und ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, können abweichend von § 7 Abs. 1 oder 2 EStG die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden:

–   im Jahr der Anschaffung 75 %,

–   im ersten darauf folgenden Jahr 10 %,

–   im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils 5 %,

–   im vierten darauf folgenden Jahr 3 % und

–   im fünften darauf folgenden Jahr 2 %.

   Voraussetzung ist, dass keine Sonderabschreibungen für das Fahrzeug in Anspruch genommen werden. Eine zeitanteilige Kürzung im Jahr der Anschaffung ist nicht vorgesehen.

•  Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen, die ab 01.07.2025 und bis zum 31.12.2030 angeschafft werden, auf 100.000 Euro
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 und § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG)

•  Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG von derzeit 28,25 % in drei Stufen auf:

   27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029,

   26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und

   25 % für die Veranlagungszeiträume ab 2032. Die Nachversteuerung erfolgt weiterhin mit 25 %.

•  Der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 % soll schrittweise ab dem Jahr 2028 jährlich um 1 % auf 10 % ab 2032 gesenkt werden (§ 23 Abs. 1 KStG).

•  Ausweitung des Forschungszulagengesetzes für ab 01.01.2026 entstandene förderfähige Aufwendungen:

   Die förderfähigen Aufwendungen sollen um eine Pauschale für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten erweitert werden (§ 3 Abs. 3b FZulG).

   Gleichzeitig soll die Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro angehoben werden (§ 3 Abs. 5 Nr. 4 FZulG).

Weitere im Koalitionsvertrag vereinbarte steuerliche Maßnahmen[2] sind in diesem vorgelegten Gesetzent­wurf noch nicht enthalten. Die weitere Gesetzesentwicklung bleibt abzuwarten.



[1]    Siehe Bundesrats-Drucksachen 233/25 und 281/25.

[2]    Vgl. dazu Informationsbrief Juni 2025 Nr. 6.

IMG 6914 EBBING

Steuer-News

Artikel anschauen

Meredith

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de