Steuerliches Investitionssofortprogramm
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vorgelegt.[1] Der Entwurf enthält folgende Maßnahmen:
• Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“ (§ 7 Abs. 2 EStG):
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, kann statt der linearen alternativ eine degressive Abschreibung gewählt werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des Prozentsatzes betragen, der bei der linearen Abschreibung in Betracht kommt, und 30 % nicht übersteigen.
• Einführung einer besonderen Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG): Bei Elektrofahrzeugen, die zum Anlagevermögen gehören und ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, können abweichend von § 7 Abs. 1 oder 2 EStG die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden:
– im Jahr der Anschaffung 75 %,
– im ersten darauf folgenden Jahr 10 %,
– im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils 5 %,
– im vierten darauf folgenden Jahr 3 % und
– im fünften darauf folgenden Jahr 2 %.
Voraussetzung ist, dass keine Sonderabschreibungen für das Fahrzeug in Anspruch genommen werden. Eine zeitanteilige Kürzung im Jahr der Anschaffung ist nicht vorgesehen.
• Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen, die ab 01.07.2025 und bis zum 31.12.2030 angeschafft werden, auf 100.000 Euro
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 und § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG)
• Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG von derzeit 28,25 % in drei Stufen auf:
27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029,
26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und
25 % für die Veranlagungszeiträume ab 2032. Die Nachversteuerung erfolgt weiterhin mit 25 %.
• Der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 % soll schrittweise ab dem Jahr 2028 jährlich um 1 % auf 10 % ab 2032 gesenkt werden (§ 23 Abs. 1 KStG).
• Ausweitung des Forschungszulagengesetzes für ab 01.01.2026 entstandene förderfähige Aufwendungen:
Die förderfähigen Aufwendungen sollen um eine Pauschale für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten erweitert werden (§ 3 Abs. 3b FZulG).
Gleichzeitig soll die Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro angehoben werden (§ 3 Abs. 5 Nr. 4 FZulG).
Weitere im Koalitionsvertrag vereinbarte steuerliche Maßnahmen[2] sind in diesem vorgelegten Gesetzentwurf noch nicht enthalten. Die weitere Gesetzesentwicklung bleibt abzuwarten.
[1] Siehe Bundesrats-Drucksachen 233/25 und 281/25.
[2] Vgl. dazu Informationsbrief Juni 2025 Nr. 6.