01.06.2015
Progressionsvorbehalt bei Krankengeld verfassungsgemäß
Von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahltes Krankengeld ist einkommensteuerfrei; es unterliegt aber – wie z. B. auch Arbeitslosengeld und -hilfe, Kurzarbeiter- und Mutterschaftsgeld – dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Danach werden die vorhandenen steuerpflichtigen Einkünfte regelmäßig höher besteuert, weil der anzuwendende Steuersatz so ermittelt wird, als wenn das Krankengeld steuerpflichtig wäre. Krankentagegeld aus einer privaten Versicherung ist ebenfalls steuerfrei, unterliegt aber nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Bundesfinanzhof[1] hat diese Ungleichbehandlung als zulässig angesehen.
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