Sachbezugswerte 2026 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unter­werfen.[1] Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.

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Pauschalabfindungen für Verzicht auf nacheheliche Anprüche

In bestimmten Konstellationen ist für (künftige) Eheleute der Abschluss eines notariellen Ehevertrags sinn­voll. Dies gilt z. B. für Ehepaare mit deutlich unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder bei Unter­nehmensbesitz eines Partners, um die Einbeziehung dieses Vermögens in die Vermögensaufteilung im Fall einer Scheidung zu vermeiden.

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Steuerliche Berücksichtigung von durch Dritte bezahlten Aufwendungen

Grundsätzlich können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, welche als eigene Kosten die persönliche Leistungsfähigkeit des Einkunftserzielenden gemindert haben. Daraus ergibt sich, dass dieser die Aufwendungen persönlich tragen muss. Dies gilt entsprechend für zusammenveranlagte Ehegatten; auch hier kann nicht der eine Ehegatte die Aufwendungen, die der andere Ehegatte getragen hat, selbst ohne eigene Kostenbeteiligung einkünftemindernd geltend machen (sog. Drittaufwand).[1]

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Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs

Die Verpflichtung zur Inventur[1] ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buch­führung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

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Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten

Grundsätzlich werden auch Mietverhältnisse zwischen Ehegatten anerkannt. Bei Verträgen zwischen Ange­hörigen wird jedoch regelmäßig geprüft, ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO) handelt, das nur mit dem Ziel, steuerliche Vorteile zu erlangen, abgeschlossen wurde. Bei derartigen Verträgen ist daher darauf zu achten, dass diese wie unter Fremden üblich abgeschlossen und auch entsprechend den Vereinbarungen durchgeführt werden.

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Vorlage von E-Mails im Rahmen von Betriebsprüfungen

Neben Buchführung, Jahresabschlüssen und Buchungsbelegen sind auch die empfangene geschäftliche Kor­respondenz und Kopien der abgesandten Geschäftsbriefe aufzubewahren (vgl. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO). Dies gilt unabhängig von der Form der Korrespondenz und damit auch für E-Mails; hier beträgt die Auf­bewahrungsfrist regelmäßig 6 Jahre (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO).

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