Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 für die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen entschieden, dass aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2014 verfassungswidrig und ab 2018 nicht mehr anzuwenden ist.[1]

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Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers – Kein Werbungskostenabzug

Die Kosten für einen Umzug gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebens­führung. Besteht jedoch eine objektive berufliche Veranlassung, sind die Aufwendungen als Werbung­kosten zu berücksichtigen. Beispielsweise werden Umzugskosten anerkannt, wenn sich die tägliche Fahrzeit durch den Umzug erheblich vermindert; das ist regelmäßig der Fall, wenn die tägliche Fahrzeit um mindes­tens eine Stunde verkürzt wird.[1] Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnort­wechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist.

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Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer[1] abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

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Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

Seit 1995 wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben, um den wiedervereinigungsbedingten finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu bewältigen. Mit Wirkung ab 2021 wurde eine sog. Gleitzonenregelung eingeführt, wonach Einkommensteuerpflichtige erst dann (sukzessive) mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden, wenn ihr Einkommen bestimmte Gren­zen überschreitet.

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Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Weitervermietung

Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungskosten, die für eine vorzeitige Ablösung eines zur Finanzie­rung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenen Darlehens entstehen, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein. Dies hat das Niedersächsische Finanzge­richt bestätigt.[1]

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