Veräußerung eines mit einem „Gartenhaus“ bebauten Grundstücks

Veräußerung eines mit einem „Gartenhaus“ bebauten Grundstücks

Werden private Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte wie z. B. Erbbaurechte innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, sind die daraus erzielten Gewinne als privates Veräußerungsgeschäft grund­sätzlich steuerpflichtig, soweit die Immobilien nicht ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.[1] Auch ein zeitweiliges Bewoh­nen ist ausreichend, sofern die Wohnung in der übrigen Zeit zur Verfügung steht (z. B. Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen).[2] Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt jedoch eine dauerhafte Eignung zum Bewohnen voraus.

Der Bundesfinanzhof[3] hat entschieden, dass die Voraussetzung auch bei einem (Garten-)Grundstück vor­liegen kann, das mit einem „Gartenhaus“ bebaut ist, welches tatsächlich zum dauerhaften Aufenthalt geeig­net ist, jedoch baurechtlich nicht dauerhaft bewohnt werden darf.

Das veräußerte Grundstück lag in einem Wochenend- und Ferienhausgebiet, das als Kleingartengebiet aus­gewiesen war; baurechtlich durfte das Haus nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden. Tatsächlich handelte es sich um einen Bungalow mit 60 m2 Wohnfläche. Dieser verfügte über Küche und Bad, Heizung, Wasser und Abwasser, Strom sowie Telefon und wurde während der gesamten Haltedauer zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Dies war für die Steuerbefreiung entscheidend.

Hiervon ist die Veräußerung eines Gartenhauses auf einer gepachteten Kleingartenparzelle abzugrenzen. In diesem Fall handelt es sich um den Verkauf des bloßen Gebäudes ohne Grund und Boden bzw. ohne dass ein Erbbaurecht vorliegt. Dementsprechend sind nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen[4] zum Verkauf eines „Mobilheims“ auf einer angemieteten Campingplatzparzelle die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts von vornherein nicht erfüllt.



[1]       § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

[2]       BFH-Urteil vom 27.06.2017 IX R 37/16 (BStBl 2017 II S. 1192).

[3]       BFH-Urteil vom 26.10.2021 IX R 5/21.

[4]       FG Niedersachsen vom 28.07.2021 9 K 234/17 (EFG 2021 S. 1820); Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 22/21).

April 17

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