Reduzierter Umsatzsteuersatz: Allgemeines

Reduzierter Umsatzsteuersatz: Allgemeines

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ausführung der Leistung. Hierbei ist unerheblich, wann der Umsatz vereinnahmt wurde. Ebenso ist es unerheblich, ob die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet wird.

 

Für die Ermittlung des richtigen Umsatzsteuersatzes ist somit von entscheidender Bedeutung, wann die Leistung ausgeführt worden ist:

 

Lieferungen:

Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten als ausgeführt, wenn dem Erwerber die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft wurde. Bei Versendungslieferungen ist die Lieferung regelmäßig mit Beginn der Beförderung ausgeführt. Erfolgt die Versendung nach dem 01.07.2020, ist der geringere Steuersatz von 16% bzw. 5% anzuwenden.

 

Beispiel: Ware (Bestellung am 25.06.2020) wird am 02.07.2020 an den Kunden versendet. Die Rechnungsstellung erfolgt mit 16% USt.

 

Sonstige Leistungen:

Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) sind zum Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.

 

Beispiel: Monatliche Ladenlokalmiete für den Monat Juli 2020 mit Option zur Umsatzsteuer wird am 01.07.2020 fällig. Hier ist der reduzierte Steuersatz von 16% anzuwenden.

 

Bauleistungen:

Die Umsatzsteuer entsteht in der Regel mit Abnahme des Bauwerks. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist dabei ausreichend. Es empfiehlt sich aber aus unserer Sicht, die Abnahme zu protokollieren, um geeignete Unterlagen im Falle von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen vorlegen zu können.

 

Beispiel: Bauprojekt über die Erstellung eines Einfamilienhauses (Beginn am 15.12.2019) zu privaten Wohnzwecken wird am 30.09.2020 durch Abnahme abgeschlossen. Der Steuersatz beträgt auch hier 16%.

 

Teilleistungen:

Bei Teilleistungen entsteht die Umsatzsteuer nach Abschluss der ausgeführten Teilleistung. Eine Teilleistung kann regelmäßig nur vorliegen, wenn es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll und abgrenzbare Leistung handelt und eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistung vorliegt. Über die Teilleistung müssen eine gesonderte Abnahme und eine gesonderte Rechnungsstellung erfolgen.

 

Beispiel: Abrechnung nach Baufortschritt / Abnahme Kellergeschoss im August 2020.

 

April 17

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