Rentenangleichung Ost/West nicht steuerfrei – Unzulässige Doppelversteuerung

Rentenangleichung Ost/West nicht steuerfrei – Unzulässige Doppelversteuerung

Seit 2005 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungs­einrichtungen grundsätzlich mit einem Anteil der Besteuerung als „sonstige Einkünfte“ unterworfen.

Der Besteuerungsanteil – und damit auch der steuerfreie Teil der Rente – wird im Jahr des Rentenbeginns festgelegt und richtet sich danach, wann der Rentenempfänger erstmals Leistungen erhält: Für den Renten­beginn bis 2005 gilt ein Besteuerungsanteil in Höhe von 50 % der Rentenzahlungen, bei Beginn im Jahr 2020 beträgt er z. B. 80 %; für Renten, die 2040 beginnen, werden 100 % der Rentenleistungen besteuert.[1] Auf­grund dieses Prozentsatzes wird ein steuerfreier Rentenbetrag ermittelt, der dann von Rentenbeginn an grundsätzlich in unveränderter Höhe gilt, solange der Rentner Leistungen erhält.

Regelmäßige Rentenanpassungen (z. B. aufgrund der Lohnentwicklung) führen nicht zu einer Neuberech­nung des steuerfreien Teils der Rente. Die in der Regel jährlichen Rentenerhöhungen fließen vielmehr in den jeweiligen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil ein und sind mit diesem zu versteuern.[2]

Der Bundesfinanzhof[3] hat jetzt entschieden, dass auch die für die Angleichung der Renten in den neuen Bundesländern an das Westrentenniveau (zusätzlich) gezahlten Rentenbeträge wie reguläre jährliche Renten­erhöhungen zu behandeln sind. Auch diese Rententeile führen nicht zu einer Erhöhung des „Rentenfrei­betrags“ und sind daher zusammen mit der normalen Rente den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften zuzurechnen.

Die Regelungen zur Besteuerung von Rentenleistungen werden immer wieder kritisiert, weil sie möglicher­weise gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen. Eine doppelte Besteuerung liegt vor, wenn die durch den (beschränkten) Abzug von Rentenbeiträgen als Sonderausgaben eingetretene steuerliche Entlastung geringer ist als die Belastung durch die nachgelagerte Besteuerung der darauf beruhenden Alters­renten.

Der Bundesfinanzhof[4] hatte bereits entschieden, dass ein eventueller Verstoß gegen das Doppelversteue­rungsverbot genau überprüft werden müsse.

Aktuell ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund neuer mathematischer Berechnungen der Nachweis der Dop­pelversteuerung einfacher möglich sein soll. Hierzu ist ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Saarland anhängig.

Es ist daher zu prüfen, ob unter Hinweis auf das anhängige Verfahren[5] Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens für die betroffenen Fälle beantragt werden soll.


[1] Siehe § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

[2] Siehe § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG.

[3] Urteil vom 03.12.2018 X R 12/18.

[4] Urteil vom 06.04.2016 X R 2/15 (BStBl 2016 II S. 733); siehe auch Informationsbrief September 2016 Nr. 7.

[5] Az. des FG: 3 K 1072/20.

Mai 14

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