Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Durch das Coronavirus sind bereits beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden. Die Finanzverwal­tung[1] will den Geschädigten durch folgende steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten ent­gegenkommen:

• Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmer und Privatpersonen können be­antragen, die Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabzusetzen und bis zum 31.12.2020 fällig werdende Steuern zu stunden.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen in diesen Fällen keine strengen Anfor­derungen gestellt werden, auch wenn die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachge­wiesen werden können. Stundungszinsen sollen grundsätzlich nicht erhoben werden.

• Von Vollstreckungsmaßnahmen gegen vom Coronavirus stark Betroffene soll auf Antrag bis zum 31.12.2020 abgesehen werden.

• Die Finanzämter können auf Antrag auch die Herabsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für 2020 veranlassen, insbesondere wenn sie bereits die Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlun­gen angepasst haben.

• Anträge auf Stundung und Erlass von Gewerbesteuerzahlungen sind an die für die Festsetzung und Erhe­bung der Gewerbesteuer zuständige Behörde zu richten.

• Die Bundesländer haben beschlossen, dass die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen 2020 auf Antrag teilweise oder vollständig (d. h. auf 0 Euro) herabgesetzt und erstattet werden können.[2]

Im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse (Bar- oder Sachleistungen) an Arbeitnehmer bleiben bis zur Höhe von 1.500 Euro(lohn-)steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung.[3]

Darüber hinaus haben Bund, Länder und Kommunen verschiedene Fördermaßnahmen beschlossen:

Liquiditätszuschüsse für Klein- und Kleinstunternehmen (gestaffelt nach Mitarbeiterzahl), die nicht zurückgezahlt werden müssen, aber als steuerpflichtige Einnahmen gelten sollen.

• Kredite als Liquiditätshilfe.

Anträge sollen bei der Förderbank des jeweiligen Bundeslandes gestellt werden. Kreditprogramme der KfW[4] mit Haftungsfreistellung werden über die Hausbank des Antragstellers abgewickelt.

Die sozialversicherungsrechtlichen Grenzen für kurzfristige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) werden in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage angehoben.[5]

Die gesetzlichen Krankenkassen können Arbeitgebern bei erheblichen Härten die fälligen Sozialversiche­rungsbeiträge für deren Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen zinslos stunden. Ist der Arbeitgeber selbst gesetzlich krankenversichert, kann er bei seiner Krankenkasse ggf. eine Beitragsermäßigung beantra­gen.[6] In beiden Fällen empfiehlt sich Rücksprache mit der jeweiligen Krankenkasse.

Die Minijob-Zentrale hat unbürokratische Hilfe für Minijob-Arbeitgeber bei Zahlungsrückständen in Aus­sicht gestellt.[7]


[1] Siehe dazu BMF-Schreiben vom 19.03.2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007 (BStBl 2020 I S. 262) und gleichlautenden Ländererlass vom 19.03.2020 zur Gewerbesteuer (BStBl 2020 I S. 281).

[2] Siehe z. B. FinMin Bayern, Pressemitteilung Nr. 057 vom 23.03.2020 (www.stmfh.bayern.de).

[3] Siehe BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 5 – S 2342/20/10009.

[4] Kreditanstalt für Wiederaufbau, siehe dazu auch unter www.kfw.de.

[5] Siehe Art. 3 Nr. 3 Sozialschutz-Paket (BGBl 2020 I S. 575).

[6] Siehe dazu Mitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 25.03.2020.

[7] Näheres siehe www.minijob-zentrale.de.

Mai 14

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