Ordnungsmäßige Rechnungen – Anforderungen an die Leistungsbeschreibung

Ordnungsmäßige Rechnungen – Anforderungen an die Leistungsbeschreibung

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt u. a. Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. zum Umfang und Art der sonstigen Leistung voraus.[1] Für eine ausreichende Leistungsbeschreibung sind Art und Umfang so zu präzisieren, dass sie eine Identifizierung der Leistung ermöglichen und dadurch ggf. eine mehrfache Abrechnung ausschließen. Eine erschöpfende Beschreibung wird nicht vorausgesetzt. In der Rechnung kann auch auf andere genau bezeichnete Doku­mente (z. B. Auftragsbestätigung) verwiesen werden, aus denen sich die konkrete Leistungsbeschreibung ergibt.[2]

Eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen für sich allein reicht in der Regel nicht aus. Der Europäische Gerichtshof[3] hat u. a. entschieden, dass die Bezeichnung „juristische Dienstleistungen“ ein zu breites Spektrum umfasse. Bereits zuvor hat der Bundesfinanzhof[4] entschieden, dass allgemeine Bezeich­nungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ nicht hinreichend konkret genug seien.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof[5] seine Rechtsprechung hinsichtlich der Leistungs­beschreibung für Bauleistungen konkretisiert. Im Streitfall wurde als Tätigkeitsbeschreibung zwar lediglich „Trockenbauarbeiten“ angegeben, die erbrachte Leistung wurde aber durch die weiteren Angaben zum kon­kreten Bauvorhaben sowie zum Ort der Leistungserbringung hinreichend präzisiert.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die in der Rechnung angegebene Leistungsbeschreibung ausreichend ist. Sollte diese eher zu allgemein gehalten sein, kann dies zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs beim Leistungs­empfänger führen bzw. eine Korrektur der Rechnung erforderlich machen.


[1] § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG.

[2] § 31 Abs. 1 Satz 2 UStDV.

[3] Urteil vom 15.09.2016 C-516/14 „Barlis 06“.

[4] Beschluss vom 05.02.2010 XI B 31/09 (BFH/NV 2010 S. 962).

[5] Urteil vom 15.10.2019 V R 29/19.

April 17

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